Gas und Strom • Genossenschaftlich günstig
Bremer Energiehaus Genossenschaft eG • 28195 Bremen • Schlachte 45 • Tel.: 0421 557 68 65 • Fax: 0421 557 69 56 • Mail: kontakt@benergie.de

Satzung der Bremer - Energiehaus Genossenschaft e.G.

(12) In einer Vertreterversammlung, die auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen worden ist, oder die Gegenstände behandelt, deren Ankündigung mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt haben, haben maximal drei Mitglieder aus dem Kreis der Antragsteller Rede- und Antragsrecht, im Falle der Ergänzung der Tagesordnung nur zum beantragten Gegenstand.

 

§ 4 Regionalversammlungen

(1) Errichtet die Genossenschaft eine Filiale, erhalten die Regionen, die dieser Filiale zugeordnet sind, ab einer bestimmten Mitgliederzahl die Möglichkeit der Bildung von Regionalkonferenzen, auf der der Kontakt zum Vorstand gehalten wird. Die Mitgliederzahl, ab der eine Regionalkonferenz möglich ist, wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmt.

(2) Ersetzt eine Vertreterversammlung die Generalversammlung wird in Bremen ebenfalls eine Regionalkonferenz ein-gerichtet, zu der auch die Mitglieder eingeladen werden, die keiner anderen Regionalkonferenz zugeordnet werden können.

(3) Die Regionalkonferenz hat ein Vorschlags-recht für die Leitung der Filiale.

(4) Die Einberufung der Regionalkonferenz erfolgt durch den Vorstand in Abstim-mung mit der Filialleitung Für Einladung und Ablauf der Regional-versammlung gelten die Regelungen des § 3 Abs. 1 bis 6 entsprechend.

(5) Die Wahl der Vertreter für die Vertreter-versammlung erfolgt über die Regional-konferenzen.

(6) Vorstand und Vertreter berichten jährlich in den Regionalkonferenzen.


§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.

(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert € 100.000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustim-mung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Nutzungsordnung erlassen, nach der die Abnahme von Energie durch Großverbraucher, bzw. die Vermittlung von Abnehmern, von der Beteiligung mit weiteren Anteilen abhängig gemacht werden kann.

 

§ 6 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die keine Leistungen der Genossenschaft nutzen oder die Genossen-schaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und, sofern vorhanden, ihre elektronische Adresse mitzuteilen und die vom Vorstand festgesetzten Nutzungsentgelte zu zahlen. Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen und / oder nicht erreichbar sind, können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen 6 Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

 

§ 8 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Bundesanzeiger.

 

Donwload der Satzung (PDF - 25 kb)