Satzung der Bremer - Energiehaus Genossenschaft e.G.
Beschlossen am 09. März 2006 in Bremen
geändert:
mit Beschluss der 2. Generalversammlung vom 20.04.07
Präambel
Die Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG verfolgt den Zweck mit Energiedienstleistungen zu handeln. Dies soll durch selbsttätigen Einkauf preisgünstiger Energie bzw. Energieträgern und damit zusammenhängenden Dämmstoffen und Technologien sowie Diensten geschehen. Dabei beschreibt der Vermerk „eingetragene Genossenschaft“ nicht nur die Rechtsform, sondern ist gleichzeitig Anspruch und Programm.
Die Bremer Genossenschaft ist nicht auf die Erzielung hoher Gewinne ausgerichtet, sondern ein wirtschaftliches Unternehmen zum Nutzen seiner Mitglieder. Deshalb werden Geschäftsguthaben nicht verzinst, Dividenden werden nicht gezahlt. Erwirtschaftete Überschüsse, die nicht zur Aufrechterhaltung der Genossenschaft reinvestiert oder zurückgestellt werden, werden den Genossen rückvergütet.
Die Genossenschaft ist überparteilich und keiner politischen oder religiösen Richtung zugeordnet.
Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber sind die in der Satzung und Geschäftsordnung aufgeführten Begriffe und Funktionen, unbesehen ihres Singulars und ihrer männlichen Bezeichnung, auch im Plural und für beide Geschlechter gültig.
§ 1 Name, Sitz, Gegenstand
(1) Die Genossenschaft heißt Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG. Sitz ist Bremen
(2) Die Genossenschaft befasst sich mit der Einsparung und Lieferung von Energie oder Energieträgern sowie Dingen und Dienstleistungen, die zur Energiewandlung, Energieeinsparung oder Nutzung benötigt werden.
(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich im Rahmen des im Absatz 2 definierten Förderauftrags an anderen Unternehmen beteiligen oder andere Unternehmen gründen.
§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütungen
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 80 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Geschäftsanteil wird nicht verzinst.
(2) Die Genossen können mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Geschäftsanteile erreicht sind.
(5) Die Genossen sind nicht zu Leistungen von Nachschüssen verpflichtet.
(6) Die Genossen haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung.
(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungs-guthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 3 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene General-versammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(5) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 Genossenschaftsgesetz protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit.
(8) Hat die Genossenschaft mehr als 1500 Genossen, wird die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt.
(9) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Mitgliedern. Ein Vertreter vertritt 30 Genossen. Hat die Genossen-schaft mehr als 2500 Genossen, vertritt ein Vertreter 50 Genossen.
(10) Die Vertreterversammlung beschließt nach den Vorschriften des § 43a Genossen-schaftsgesetz eine Wahlordnung.
(11) Die Amtsdauer der Vertreter beträgt drei Jahre. Sie endet mit der Bekanntmachung des Ergebnisses der im dritten Jahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit durchgeführten Neuwahl zur Vertreterversammlung. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit begann, nicht mitgerechnet.
(12) In einer Vertreterversammlung, die auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen worden ist, oder die Gegenstände behandelt, deren Ankündigung mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt haben, haben maximal drei Mitglieder aus dem Kreis der Antragsteller Rede- und Antragsrecht, im Falle der Ergänzung der Tagesordnung nur zum beantragten Gegenstand.
§ 4 Regionalversammlungen
(1) Errichtet die Genossenschaft eine Filiale, erhalten die Regionen, die dieser Filiale zugeordnet sind, ab einer bestimmten Mitgliederzahl die Möglichkeit der Bildung von Regionalkonferenzen, auf der der Kontakt zum Vorstand gehalten wird. Die Mitgliederzahl, ab der eine Regionalkonferenz möglich ist, wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmt.
(2) Ersetzt eine Vertreterversammlung die Generalversammlung wird in Bremen ebenfalls eine Regionalkonferenz ein-gerichtet, zu der auch die Mitglieder eingeladen werden, die keiner anderen Regionalkonferenz zugeordnet werden können.
(3) Die Regionalkonferenz hat ein Vorschlags-recht für die Leitung der Filiale.
(4) Die Einberufung der Regionalkonferenz erfolgt durch den Vorstand in Abstim-mung mit der Filialleitung Für Einladung und Ablauf der Regional-versammlung gelten die Regelungen des § 3 Abs. 1 bis 6 entsprechend.
(5) Die Wahl der Vertreter für die Vertreter-versammlung erfolgt über die Regional-konferenzen.
(6) Vorstand und Vertreter berichten jährlich in den Regionalkonferenzen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert € 100.000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustim-mung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Nutzungsordnung erlassen, nach der die Abnahme von Energie durch Großverbraucher, bzw. die Vermittlung von Abnehmern, von der Beteiligung mit weiteren Anteilen abhängig gemacht werden kann.
§ 6 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die keine Leistungen der Genossenschaft nutzen oder die Genossen-schaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und, sofern vorhanden, ihre elektronische Adresse mitzuteilen und die vom Vorstand festgesetzten Nutzungsentgelte zu zahlen. Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen und / oder nicht erreichbar sind, können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen 6 Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
§ 8 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Bundesanzeiger.
