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Bremer Energiehaus Genossenschaft eG • 28195 Bremen • Schlachte 45 • Tel.: 0421 557 68 65 • Fax: 0421 557 69 56 • Mail: kontakt@benergie.de

Satzung der Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG

Beschlossen am 09. März 2006 in Bremen,
geändert mit Beschluss der 2. Generalversammlung vom 20.04.07
und mit Beschluss der 4. Generalversammlung vom 25.06.09

 

§ 4 Regionalversammlungen

(1) Die Genossenschaft errichtet Regionalversammlungen, um auf die regionalen Unterschiede oder Besonderheiten im Liefergebiet eingehen zu können. Auf diesen Regionalversammlungen wird der Kontakt zum Vorstand gehalten.

(2) Die Mitgliederzahl, ab der eine Regionalversammlung erforderlich ist, wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmt.

(3) Ersetzt eine Vertreterversammlung die Generalversammlung wird in Bremen ebenfalls eine Regionalversammlung eingerichtet, zu der auch die Mitglieder eingeladen werden, die keiner anderen Regio-nalversammlung zugeordnet werden können.

(3) Die Regionalversammlung hat ein Vorschlagsrecht für die Leitung der Filiale.

(4) Errichtet die Genossenschaft eine Filiale, erhält die Regionalversammlung der Region, die der Filiale zugeordnet ist, ein Vorschlagsrecht für die Leitung der Filiale.

(5) Die Einberufung der Regionalversammlung erfolgt durch den Vorstand (ggf. in Abstimmung mit der Filialleitung). Für Einladung und Ablauf der Regionalversammlung gelten die Regelungen des § 3 Abs. 1 bis 6 entsprechend.

(6) Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt über die Regional-versammlungen gem. Abs.1. Für Mitglieder im Bereich der Regionalkonferenz nach Abs. 3 wird während der Wahlzeit ein Wahllokal in Bremen eingerichtet.

(7) Vorstand und Vertreter berichten jährlich in den Regionalversammlungen.


§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.

(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert € 100.000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustim-mung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Nutzungsordnung erlassen, nach der die Abnahme von Energie durch Großverbraucher, bzw. die Vermittlung von Abnehmern, von der Beteiligung mit weiteren Anteilen abhängig gemacht werden kann.

 

§ 6 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die keine Leistungen der Genossenschaft nutzen oder die Genossen

schaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und, sofern vorhanden, ihre elektronische Adresse mitzuteilen und die vom Vorstand festgesetzten Nutzungsentgelte zu zahlen. Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen und / oder nicht erreichbar sind, können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen 6 Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

 

§ 8 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Bundesanzeiger.

 

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